§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Maklerverträge, die zwischen der Lenz Real Estate Company, Teutonenstraße 2, 50679 Köln („Lenz Real Estate Company“ oder „wir“), und ihren Kunden geschlossen werden. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Sofern bei der Bezeichnung die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§2 Vertraulichkeit
Unsere Angebote bzw. Teaser/Exposés sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und deshalb streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lenz Real Estate Company nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unbefugte Weitergabe eines Angebotes oder Nachweises verpflichtet den ursprünglichen Empfänger des betreffenden Angebots oder Nachweises, ohne Schadensnachweis seitens Lenz Real Estate Company, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Gesamtvermittlungsprovision (zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe) des entsprechenden Geschäftes.
§3 Doppeltätigkeit
Die Lenz Real Estate Company darf als Vermittler für beide Seiten des abzuschließenden Vertrages provisionspflichtig tätig werden.
§4 Vermittlerlohn (Courtage bzw. Provision)
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die vom Käufer zuzahlende Vermittlerprovision bei Abschluss eines Kaufvertrages 5 % bei Objekten bis 5 Mio. Euro, 4 % bei Objekten ab 5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro und 3 % bei Objekten ab 10 Mio. Euro. Bei Vermittlung von Miet- und Expansionsflächen, beträgt die vom Mieter zuzahlende Vermittlerprovision 3 Monatsmieten. Bei einer Staffelmiete ist der Mittelwert aus Einstiegsmiete und Höchstmiete (Zielmiete) Grundlage für die Berechnung der Provision. Zuzüglich der vorbezeichneten Provisionssätze ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Änderungen dieser gesetzlichen Bestimmung finden entsprechend Anwendung. Kommt es aufgrund unseres Angebotes, Nachweises oder Vermittlung (Mitursächlichkeit genügt) zu einem Vertragsabschluss, hat der Auftraggeber die vereinbarte Provision zu zahlen. Zahlbar ist die Provision am Tage des Vertragsabschlusses. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn es an Stelle des angebotenen Vertragsabschlusses zum Abschluss eines Ersatzgeschäftes kommt. Die Provision wird auch verlangt, wenn der Auftraggeber nicht allein erwirbt, sondern mit Dritten zusammen, oder dass ein Dritter erwirbt, der mit dem Auftraggeber verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§5 Folgegeschäft
Die Provisionszahlungspflicht besteht auch für jedes Folgegeschäft, dass die Parteien innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Abschlusses eines von der Lenz Real Estate Company nachgewiesenen oder vermittelten Erstgeschäfts abschließen. Unerheblich ist, ob das Folgegeschäft über die Lenz Real Estate Company zustande kommt. Die Höhe der Provision für die Folgegeschäfte beträgt 100% der nach den üblichen Regelungen zu berechnenden Provisionen für die ersten beiden auf das Erstgeschäft folgenden Geschäfte sowie 50% der entsprechend zu ermittelnden Provision für alle weiteren Geschäfte. Die Parteien verpflichten sich, die Lenz Real Estate Company unaufgefordert über den Abschluss von Folgegeschäften zu unterrichten und auf erstes Anfordern umfassende Auskunft über etwaige Folgegeschäfte, erforderlichenfalls durch Erstellung eines Buchauszuges, zu erteilen. Ein Provisionsanspruch steht der Lenz Real Estate Company auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag bzw. Kontakt weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die Ihre Grundlage in dem über die Lenz Real Estate Company vermittelten Vertrag bzw. Kontakt finden. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, nicht unmittelbar zu Kunden der Lenz Real Estate Company in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar noch über Dritte, ein Folgegeschäft ohne Hinzuziehung der Lenz Real Estate Company anzubahnen. Der Käufer hat in Folge die Gesellschaft über eine erfolgte bzw. versuchte Kontaktaufnahme seitens eines Kunden der Lenz Real Estate Company zu informieren.
§6 Beurkundung
Der Vermittler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf Aushändigung eines Exemplars der Kaufurkunde bzw. des Mietvertrages.
§7 Verbraucherhinweise zur Streitbeteiligug
Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Wir nehmen auch nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß § 36 VSBG teil.
§8 Haftung
Die Objektbeschreibungen wurden aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. des Vermieters gemacht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die Lenz Real Estate Company keine Haftung. Wir übernehmen keine Rechts- und Steuerberatung. Auch weisen wir darauf hin, dass telefonische und schriftliche Auskünfte unverbindlich sind. Eine Haftung jeglicher Art wird ausgeschlossen.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln in Nordrhein-Westfalen. Es gilt deutsches Recht.
§10 Salovatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.